Satzung Deidesheimer Yogaschule e.v.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Deidesheimer Yogaschule e.V. und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Deidesheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung der Gesundheitspflege und der Gesundheitsvorsorge.

(2) Der Zweck des Vereins soll verwirklicht werden durch geeignete Bildungsangebote, die jedem Menschen offen stehen. Yoga und fernöstliche Entspannungstechniken stehen dabei im Mittelpunkt des Angebotes.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu vertreten.

(2) Die Mitglieder bestehen aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(3) Nur die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht. Die Fördermitglieder unterstützen den Verein materiell.

(4) Der Vorstand nimmt die Mitglieder auf Antrag auf.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt, er ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

c) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Mitglieder können, wenn sie gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen haben, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, wegen des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob der Ausschluss gültig ist.

(6) Mitglieder die ihren Beitrag, auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(7) Der Vorstand kann Mitgliedern, die in Not geraten sind, den Vereinsbeitrag stunden oder erlassen.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt.

Sie wird unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zur Mitgliederversammlung müssen stimmberechtigte und fördernde Mitglieder eingeladen werden.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands

Entlastung und Neuwahl des Vorstands

Festlegung der Mitgliedsbeiträge

Vereinsausschlüsse bestätigen oder zurücknehmen Satzungsänderung

Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(4) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder dies schriftlich fordern.

(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mind. 2 Mitgliedern bis max. 5 Mitgliedern. Sie verteilen sich die Aufgaben der Vereinsführung selbst.

(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(3) Die Vorstandsmenschen sind jeweils nur zu zweit zeichnungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand sich ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmenschen gefasst, bei Stimmengleichheit wird vertagt.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Im Fall der Auflösung des Vereins, erfolgt die Abwicklung durch den amtierenden Vorstand bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten LiquiditatorInnen.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Zwecke, die in § 2 der Satzung genannt sind, zu verwenden hat. Die Auflösungsversammlung benennt einen geeigneten Verein, das zuständige Finanzamt muss der Vermögensübertragung zustimmen.

 

Deidesheim, den 14. Oktober 2005